Nach derzeitiger Rechtsprechung haben Sie keinen Anspruch auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, falls diese ausschließlich zur Sicherung eines günstigeren Zinssatzes vorgenommen werden soll. Sie müssen bei Ablehnung des Kündigungswunsches somit das Darlehen bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist bedienen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich erst mit Ablauf Ihrer Zinsbindung Gedanken über eine Anschlussfinanzierung machen sollen. Mit einem Forward-Darlehen können Sie dies bereits deutlich früher in Angriff nehmen.

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