Die einzige Ausnahme, eine Umschuldung während einer vereinbarten Zinsbindungsfrist vornehmen zu können, bietet ง 489 I Nr. 3 BGB. Dieser besagt, dass zehn Jahre nach Vollauszahlung eine Darlehensrückzahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich ist